Erhöht der Versicherer auf Grund
einer Prämienangleichung die Beiträge, ohne daß
sich der Versicherungsumfang ändert, so kann der
Versicherungsnehmer innerhalb 1 Monats nach
Eingang der Mitteilung des Versicherers, den
Vertrag mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch
zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung
kündigen. (Gilt für Vertragsabschlüsse nach Juni
1994)
Sonderregelungen :
Vertragsabschlüsse vor dem
01.01.1991:
Die Prämie muß sich um mindestens
10% bzw. in den letzten drei aufeinanderfolgenden
Jahren insgesamt um mindestens 20% erhöht haben.
Vertragsabschlüsse zwischen Januar
1991 und Juni 1994:
Die Prämie muß sich um mindestens
5% erhöhen.
Hat der Versicherer einen
anerkannten Schaden reguliert oder abgelehnt, so
kann der Vertrag seitens des Versicherungsnehmers
und auch seitens des Versicherers gekündigt
werden.
Die Kündigung durch den
Versicherungsnehmer muß mit einer Frist von 1
Monat nach Zahlung oder Ablehnung des Schadens
durch den Versicherer erfolgen und kann entweder
mit sofortiger Wirkung oder zum Ablauf der
laufenden Versicherungsperiode ausgesprochen
werden.